Verwaltungsermittlungen

Besteht der Verdacht, dass ein Beamter gegen seine Pflichten verstoßen und somit womöglich ein Dienstvergehen begangen hat, muss die Behörde grundsätzlich gemäß § 20 HDG ein Disziplinarverfahren einleiten – und zwar unverzüglich.

Liegen hingegen noch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, sondern nur vage Annahmen, unbestimmte Verdächtigungen oder Gerüchte, so darf die Behörde noch kein Disziplinarverfahren einleiten. In diesen Fällen darf die Behörde jedoch formlose Verwaltungsermittlungen durchführen.

Verwaltungsermittlungen sind vorbereitende Untersuchungen, die von einer Behörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens durchgeführt werden, um einen ersten Überblick über einen unklaren Sachverhalt zu gewinnen. Verwaltungsermittlungen ermöglichen es der Behörde, den Sachverhalt zu klären, ohne vorschnell ein Disziplinarverfahren einzuleiten, das oft eine stigmatisierende und belastende Wirkung hat. Dabei ist die Behörde verpflichtet, die Verwaltungsermittlungen möglichst schonend, offen und fair durchzuführen. So kann zum Beispiel durch das Einsehen der Personalakte schnell geklärt werden, ob eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit erteilt wurde, oder durch einen Blick in den Dienstplan, ob der Beamte überhaupt im Dienst war.

Ergeben sich während der Verwaltungsermittlungen jedoch konkrete Hinweise auf ein disziplinarisch relevantes Fehlverhalten, muss die Behörde die Verwaltungsermittlungen abbrechen und unverzüglich ein formelles Disziplinarverfahren einleiten, bei dem strengere Verfahrensvorschriften zum Schutz des Beamten gelten. Die Grenze, wann Verwaltungsermittlungen abgebrochen und in ein disziplinarrechtliches Verfahren überführt werden müssen, ist fließend – mit Blick auf die Schutzrechte des Beamten jedoch von großer Bedeutung.

Wenn gegen Sie Verwaltungsermittlungen eingeleitet wurden, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen, um eine frühzeitige Einschätzung zu erhalten. Nicht selten besteht bei niederschwelligen Vorwürfen die Möglichkeit, in Verhandlung mit der Behörde eine milde Maßnahme zu vereinbaren, die unterhalb einer formellen Disziplinarmaßnahme liegt. So lässt sich ein formelles Disziplinarverfahren vermeiden.

Werden im Rahmen von Verwaltungsermittlungen Personalgespräche geführt, ist Vorsicht geboten. Ein Beamter hat grundsätzlich kein Recht, bei dienstlichen Gesprächen einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Dies ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, an das Gespräch der Aufklärung des Sachverhalts dient, der für mögliche dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Beamten relevant ist, und dieser erörtert werden soll. Schnell kann sich der Beamte jedoch in einer Situation vorfinden, in der das Dienstgespräch einen solchen Verlauf nimmt. Ziehen Sie immer einen Anwalt zurate und gehen Sie nicht allein zu Personalgesprächen, bei denen Sie schon vorab das Gefühl haben, Sie werden auf ein bestimmtes Verhalten angesprochen. Nicht in jedem Fall liegt nämlich ein Verwertungsverbot vor.

Lassen Sie sich von Anfang an rechtlich unterstützen, um Ihre Interessen bestmöglich zu schützen.