Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Als Beamter hat man nicht nur die Pflicht, seinen Dienst zu leisten, sondern auch das Recht, seine Dienstaufgaben wahrzunehmen. Die Behörde kann daher einem Beamten nicht ohne Weiteres die Ausübung der dienstlichen Pflichten verbieten. Es gibt jedoch gesetzliche Grundlagen, die es der Behörde in bestimmten Fällen ermöglichen, die Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen (§ 39 BeamtStG).

Ein solches Verbot kann ausgesprochen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen, die es der Behörde unzumutbar machen, dass der Beamte weiterhin im Dienst verbleibt. Diese Maßnahme wird häufig ergriffen, wenn der Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens besteht. Doch nicht jedes Dienstvergehen rechtfertigt ein solches Verbot. Die Schwere des möglichen Dienstvergehens spielt hier eine zentrale Rolle.

Oftmals werden gleichzeitig mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weitere Begleitmaßnahmen getroffen, wie zum Beispiel ein Hausverbot oder die Anordnung, den Dienstausweis oder die Dienstwaffe vorübergehend abzugeben.

Eine besondere Form ist für das Verbot nicht vorgeschrieben, es kann auch mündlich ausgesprochen werden.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine nach außen sichtbare Maßnahme der Behörde und entfaltet faktisch eine stigmatisierende und äußerst belastende Wirkung.

Wenn Ihnen ein solches Verbot ausgesprochen wurde, sollten Sie daher unverzüglich rechtlichen Rat einholen. Ein fachkundiger Anwalt kann prüfen, ob die Maßnahme rechtmäßig ist oder ob mildere Alternativen hätten in Betracht gezogen werden müssen. Falls das Verbot unrechtmäßig ist, wird der Anwalt für Sie Widerspruch einlegen und ggf. im Rahmen einer Anfechtungsklage darauf hinwirken, dass das Verbot aufgehoben wird.