Dienstvergehen
Das Dienstvergehen ist in § 47 BeamtStG (bzw. § 77 BBG für Bundesbeamte) geregelt. Danach liegt ein Dienstvergehen vor, wenn ein Beamter schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt. Die Pflichten der Beamten sind in Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen normiert. Insbesondere § 33 bis § 37 BeamtStG (§ 60 bis § 63 BBG) enthalten wesentliche Vorgaben darüber, wie Beamte sich zu verhalten haben.
Ein Pflichtverstoß liegt vor, wenn der Beamte durch aktives Tun oder Unterlassen entgegen eine dieser Vorschriften verstößt.
Im Disziplinarrecht gilt zudem der Schuldgrundsatz, der voraussetzt, dass der Beamte schuldhaft, d.h., entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Der bloße Verdacht stellt noch kein tatsächliches Dienstvergehen dar. Der Verdacht ist aber Ausgangspunkt des Disziplinarverfahrens. Auch gibt es kein versuchtes Dienstvergehen.
Die auch im Disziplinarrecht geltende und verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung untersagt es, einen nicht nachgewiesenen Verdacht als Grundlage für disziplinarrechtliche Maßnahmen heranzuziehen. Nur wenn ein Dienstvergehen nachgewiesen ist, können disziplinarische Konsequenzen gerechtfertigt sein.