Vorläufige Dienstenthebung / Suspendierung
Die vorläufige Dienstenthebung wird oft auch als Suspendierung bezeichnet. Sie ist eine Begleitmaßnahme während eines laufenden Disziplinarverfahrens und stellt keine Disziplinarmaßnahme dar.
Die vorläufige Dienstenthebung ähnelt dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG). Beide Instrumente gleichen sich darin, dass der Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung eingeschränkt wird. Anders als das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bedingt die vorläufige Dienstenthebung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Der Hauptanwendungsfall der vorläufigen Dienstenthebung liegt vor, wenn in dem zugrundeliegenden Disziplinarverfahren voraussichtlich die Höchstmaßnahme (die Entfernung) verhängt werden wird (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung). Die vorläufige Dienstenthebung verlangt somit eine Prognose der Behörde hinsichtlich des Ausgangs des Disziplinarverfahrens. Notwendig ist, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkannt wird.
Die Behörde hat die Pflicht, fortlaufend von Amts wegen zu überprüfen, ob an den an der vorläufigen Dienstenthebung noch festzuhalten ist oder diese aufgrund veränderter Umstände aufzuheben ist (Aktualisierungsgebot).
Gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung kann die Behörde bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge einbehalten. Die Einbehaltung von Dienstbezügen hat keinen Strafcharakter und hat sich wegen der fortbestehenden Alimentationspflicht allein an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten zu orientieren. Diesem obliegt die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Dem Beamten muss von seinem Netto-Familieneinkommen nach Abzug der fixen monatlichen Verbindlichkeiten grundsätzlich spürbar mehr als die Summe der Regelsätze der Sozialhilfe verbleiben.
Spätestens wenn Sie zu einer vorläufigen Dienstenthebung angehört werden, sollten Sie unverzüglich rechtlichen Beistand einholen. Ein spezialisierter Anwalt kann prüfen, ob die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig ist, insbesondere ob die getroffene Prognose der Behörde hinreichend begründet ist oder ob sich die Prognose aufgrund veränderter Umstände nicht mehr aufrechterhalten lässt.
Gegen die vorläufige Dienstenthebung ist ein spezieller gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben.